Prüfung ortsveränderlicher Geräte
Prüfung ortsveränderlicher Geräte Charlottenburg – DGUV-V3-Geräteprüfung vor Ort
Prüfung ortsveränderlicher Geräte in Charlottenburg – zuverlässig, fachgerecht und mit nachvollziehbarer Dokumentation. Sie möchten Ihre gesetzlichen Prüfpflichten erfüllen, Ihre Mitarbeiter schützen und sich nicht länger selbst mit Prüffristen, Messwerten und Dokumentation beschäftigen? Wir übernehmen die Geräteprüfung direkt bei Ihnen vor Ort – von Büro und Praxis bis Werkstatt und Gewerbebetrieb. Sie erhalten eine professionell durchgeführte Prüfung mit Prüfprotokoll und klar dokumentierten Ergebnissen, während wir den Ablauf so organisieren, dass Ihr Betrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die Prüfung ortsveränderlicher Geräte in Berlin Chalottenburg dient dazu, elektrische Betriebsmittel wie Computer, Netzteile, Mehrfachsteckdosen, Kaffeemaschinen, Leuchten oder Elektrowerkzeuge auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Wir führen die Geräteprüfung direkt in Ihrem Unternehmen durch, dokumentieren die Ergebnisse nachvollziehbar und unterstützen Sie bei der Organisation der nächsten Prüftermine.
Viele Unternehmen wissen, dass elektrische Geräte regelmäßig geprüft werden müssen. Unsicherheit besteht jedoch häufig bei den entscheidenden Fragen: Welche Geräte gehören überhaupt zum Prüfbestand? Wie oft muss geprüft werden? Wer darf die Prüfung durchführen? Welche Messungen sind erforderlich? Und reicht eine Prüfplakette als Nachweis aus?
Wir sorgen für einen klaren, planbaren Ablauf. Die Prüfung wird an Ihren betrieblichen Bedarf angepasst, nach Möglichkeit in den laufenden Betrieb integriert und mit einer aussagekräftigen Dokumentation abgeschlossen.
Für eine erste Einschätzung benötigen wir lediglich den Standort, die ungefähre Anzahl der Geräte, die Art Ihres Unternehmens und den gewünschten Ausführungszeitraum.
Prüfung ortsveränderlicher Geräte in Charlottenburg: sicher, dokumentiert und planbar
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel werden in Unternehmen täglich benutzt, angeschlossen, bewegt und teilweise stark beansprucht. Dabei können Anschlussleitungen geknickt, Stecker beschädigt, Gehäuse gebrochen oder Schutzmaßnahmen unbemerkt unwirksam werden.
Nicht jeder Mangel führt sofort zu einem sichtbaren Ausfall. Ein Gerät kann äußerlich weiterhin funktionieren und trotzdem ein elektrisches Sicherheitsrisiko darstellen. Genau deshalb reicht es nicht aus, Geräte nur dann auszutauschen, wenn sie nicht mehr funktionieren.
Eine fachgerechte Betriebsmittelprüfung soll sicherheitsrelevante Mängel erkennen, bevor Menschen gefährdet werden oder ein elektrischer Schaden entsteht.
Unsere Prüfung kann abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang folgende Leistungen umfassen:
- Erfassung und Identifikation der zu prüfenden Geräte,
- Besichtigung auf sichtbare Schäden und ungeeignete Verwendung,
- Feststellung der Schutzklasse,
- Durchführung der erforderlichen elektrischen Messungen,
- Erprobung und Funktionskontrolle,
- Bewertung jedes einzelnen Betriebsmittels,
- Dokumentation der Messwerte und Prüfergebnisse,
- Kennzeichnung bestandener Geräte,
- Aufstellung festgestellter Mängel,
- Empfehlung des nächsten Prüftermins.
Die technische Prüfung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. Sie liefert jedoch die fachlichen Ergebnisse, die für eine nachvollziehbare Festlegung und Überprüfung der Prüffristen benötigt werden.
Prüfung ortsveränderlicher Geräte Charlottenburg Infografik
Was sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel?
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind gebrauchsfertige elektrische Geräte, die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie mit dem Versorgungsstromkreis verbunden sind.
Entscheidend sind die Bauart und die tatsächliche betriebliche Verwendung. Eine pauschale Gewichtsgrenze von 23 Kilogramm gehört nicht zur aktuellen Definition. Ebenso ist nicht jedes Gerät allein deshalb ortsveränderlich, weil es einen Netzstecker besitzt.
Typische ortsveränderliche Geräte im Büro
In Büros, Kanzleien, Agenturen und Verwaltungen gehören unter anderem folgende Betriebsmittel zum möglichen Prüfbestand:
- Computer und Arbeitsplatzrechner,
- Monitore,
- Drucker und Multifunktionsgeräte,
- Notebook-Netzteile,
- USB- und USB-C-Ladegeräte,
- Dockingstationen,
- Tisch- und Stehleuchten,
- Mehrfachsteckdosen,
- Verlängerungsleitungen,
- Aktenvernichter,
- Beamer,
- Konferenztechnik,
- Ventilatoren,
- elektrische Heizgeräte,
- Kaffeemaschinen,
- Wasserkocher,
- Mikrowellengeräte,
- Kühlschränke mit beweglicher Anschlussleitung.
Gerade Netzteile, Ladegeräte, Mehrfachsteckdosen und Verlängerungsleitungen werden bei der Bestandsaufnahme häufig übersehen.
Typische Betriebsmittel in Werkstätten und Gewerbebetrieben
In Werkstätten, Produktionsbereichen, Lagern und Handwerksbetrieben können beispielsweise folgende Geräte betroffen sein:
- Bohrmaschinen,
- Winkelschleifer,
- Handkreissägen,
- Schleifmaschinen,
- Heißluftgeräte,
- Lötkolben,
- Industriestaubsauger,
- Arbeitsleuchten,
- Kabeltrommeln,
- Verlängerungsleitungen,
- mobile Verteiler,
- Ladegeräte für Akkus,
- elektrische Messgeräte,
- transportable Maschinen.
Transportable elektrische Betriebsmittel wie Baustellenkreissägen, mobile Stromerzeuger oder Baustromverteiler werden aufgrund ihrer Verwendung und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung häufig wie ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel behandelt.
Geräte in Praxen, Hotels, Gastronomie und Einzelhandel
Auch in diesen Betrieben gibt es zahlreiche elektrische Arbeitsmittel:
- Kassensysteme,
- Etikettendrucker,
- Küchengeräte,
- Kaffeemaschinen,
- Wasserkocher,
- Staubsauger,
- Reinigungsmaschinen,
- Haartrockner,
- Tischleuchten,
- Verlängerungsleitungen,
- Ladegeräte,
- Büro- und Kommunikationstechnik.
Für Medizinprodukte, bestimmte Laborgeräte, Schweißgeräte, Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen und andere besondere Betriebsmittel können zusätzliche oder abweichende Prüfgrundlagen gelten. Diese Geräte müssen deshalb bereits bei der Auftragsplanung gesondert angegeben werden.
Was gehört nicht automatisch zur Prüfung ortsveränderlicher Geräte?
Nicht jedes elektrisch betriebene Gerät wird nach demselben Prüfverfahren geprüft.
Von ortsveränderlichen Betriebsmitteln zu unterscheiden sind insbesondere:
- fest installierte elektrische Anlagen,
- Unterverteilungen und Zählerschränke,
- fest angeschlossene Maschinen,
- elektrische Gebäudeinstallationen,
- fest eingebaute Beleuchtungsanlagen,
- fest montierte Betriebsmittel,
- medizinische Geräte mit besonderen Prüfanforderungen,
- Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Lichtbogenschweißgeräte,
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge.
Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel gelten andere Prüfgrundlagen und regelmäßig ein anderer Prüfumfang.
Eine Kaffeemaschine mit Netzstecker ist üblicherweise ortsveränderlich. Eine fest eingebaute Maschine kann dagegen trotz Anschlussleitung und Stecker als ortsfestes Betriebsmittel einzuordnen sein. Die fachgerechte Abgrenzung erfolgt deshalb nicht allein nach dem Anschluss, sondern nach Bauart, Verwendung und Einsatzbedingungen.
DGUV V3, Betriebssicherheitsverordnung und VDE 0702: Was gilt wofür?
Die Bezeichnung „DGUV-V3-Prüfung“ wird im betrieblichen Alltag häufig als Sammelbegriff für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel verwendet. Tatsächlich wirken mehrere Regelwerke zusammen.
DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie verpflichtet Unternehmer dazu, elektrische Betriebsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderliche Prüfungen durchführen zu lassen.
Sie enthält außerdem Richtwerte für die Festlegung von Prüffristen. Diese Werte dürfen jedoch nicht ohne Berücksichtigung der tatsächlichen betrieblichen Bedingungen übernommen werden.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel.
Der Arbeitgeber muss unter anderem festlegen:
- welche Arbeitsmittel geprüft werden müssen,
- welche Art der Prüfung erforderlich ist,
- welchen Umfang die Prüfung haben muss,
- in welchen Abständen geprüft wird,
- welche Qualifikation die Prüfperson benötigt,
- wie die Ergebnisse dokumentiert werden.
Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind und dadurch Beschäftigte gefährden können, müssen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
DIN EN 50699 beziehungsweise VDE 0702
Die DIN EN 50699, in Deutschland als VDE 0702 veröffentlicht, beschreibt das Verfahren für Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte während ihrer Gebrauchsdauer.
Sie ist insbesondere für den technischen Ablauf der wiederkehrenden Geräteprüfung von Bedeutung.
DIN EN 50678 beziehungsweise VDE 0701
Nach einer Reparatur oder einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung kann eine Prüfung nach DIN EN 50678 beziehungsweise VDE 0701 erforderlich sein.
Die frühere gemeinsame DIN VDE 0701-0702 wurde aufgeteilt. Für aktuelle Texte und Prüfunterlagen sollten deshalb die getrennten Bezeichnungen VDE 0701 für Prüfungen nach Reparaturen und VDE 0702 für Wiederholungsprüfungen verwendet werden.
Warum müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?
Elektrische Betriebsmittel können sich durch Nutzung, Alterung, Transport oder äußere Einflüsse verändern. Typische Ursachen für Sicherheitsmängel sind:
- mechanische Beanspruchung,
- geknickte Anschlussleitungen,
- beschädigte Stecker,
- gelöste Zugentlastungen,
- gebrochene Gehäuse,
- Feuchtigkeit,
- Staub und Verschmutzung,
- starke Wärmeentwicklung,
- unsachgemäße Reparaturen,
- nachträgliche Veränderungen,
- ungeeignete Verlängerungsleitungen,
- Überlastung von Mehrfachsteckdosen,
- nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
Eine regelmäßige Prüfung dient in erster Linie dem Schutz von Beschäftigten und anderen Personen. Sie unterstützt darüber hinaus einen störungsarmen Betriebsablauf, weil beschädigte Geräte rechtzeitig erkannt und aus dem Betrieb genommen werden können.
Ein Prüfprotokoll kann außerdem nachweisen, welche Geräte zu welchem Zeitpunkt mit welchem Ergebnis geprüft wurden. Es ersetzt jedoch weder eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung noch die Pflicht, erkennbare Mängel zwischen den Prüfterminen unverzüglich zu beseitigen.
Wer ist für die Geräteprüfung verantwortlich?
Die organisatorische Verantwortung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise beim Unternehmer.
Er muss sicherstellen, dass:
- die im Betrieb verwendeten elektrischen Geräte erfasst werden,
- Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festgelegt sind,
- eine ausreichend qualifizierte Prüfperson beauftragt wird,
- alle relevanten Betriebsmittel zugänglich sind,
- festgestellte Mängel angemessen behandelt werden,
- gefährliche Geräte nicht weiterverwendet werden,
- Prüfberichte aufbewahrt werden,
- neue Geräte und betriebliche Veränderungen berücksichtigt werden.
Die Beauftragung eines externen Elektrofachbetriebes sorgt für die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Prüfleistung. Die Verantwortung für die betriebliche Organisation und die Einbindung der Ergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung verbleibt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Wann müssen ortsveränderliche elektrische Geräte geprüft werden?
Je nach Situation kommen unterschiedliche Prüfungsanlässe in Betracht.
Vor der ersten Verwendung
Vor der erstmaligen Verwendung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass das Arbeitsmittel sicher eingesetzt werden kann und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
Bei einem anschlussfertigen Neugerät kann ein geeigneter Hersteller- oder Errichternachweis dazu führen, dass nicht automatisch eine vollständige elektrische Erstprüfung erforderlich ist. Das Gerät sollte dennoch mindestens auf erkennbare Transportschäden, Vollständigkeit und Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich kontrolliert werden.
Die CE-Kennzeichnung allein ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die betriebliche Prüfung der Eignung. Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen für den aktuellen Sicherheitszustand eines bereits verwendeten Gerätes.
In regelmäßigen Abständen
Elektrische Betriebsmittel, bei denen durch Nutzung oder äußere Einflüsse sicherheitsrelevante Schäden entstehen können, müssen wiederkehrend geprüft werden.
Die Prüffrist ist so festzulegen, dass zu erwartende Mängel rechtzeitig erkannt werden und das Betriebsmittel voraussichtlich bis zum nächsten Prüftermin sicher verwendet werden kann.
Nach einer Reparatur oder Änderung
Wurde ein Gerät repariert, geöffnet, geändert oder sicherheitsrelevant instand gesetzt, kann vor der erneuten Verwendung eine Prüfung nach den dafür einschlägigen Regeln erforderlich sein.
Das gilt beispielsweise beim:
- Austausch eines Steckers,
- Austausch einer Anschlussleitung,
- Öffnen eines Gehäuses für eine Reparatur,
- Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile,
- Umbau eines elektrischen Gerätes,
- Eingriff in Schutzmaßnahmen.
Eine bestandene frühere Wiederholungsprüfung reicht nach einer solchen Instandsetzung nicht als Nachweis aus.
Nach außergewöhnlichen Ereignissen
Eine zusätzliche Prüfung kann erforderlich werden, wenn ein Arbeitsmittel von einem Ereignis betroffen war, das seine Sicherheit beeinträchtigt haben könnte.
Dazu können gehören:
- Sturz oder starke Stoßeinwirkung,
- Wasserschaden,
- Überspannung,
- Brand- oder Hitzeschaden,
- längere ungeeignete Lagerung,
- Unfall,
- erkennbare Überlastung,
- außergewöhnlich lange Nichtverwendung.
Wie oft muss die Prüfung ortsveränderlicher Geräte durchgeführt werden?
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gibt es keine einheitliche Prüffrist, die automatisch für alle Geräte und Betriebe gilt.
Der Arbeitgeber muss die Fristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Dabei sollte er die Erkenntnisse und Empfehlungen der Prüfperson berücksichtigen.
Richtwerte aus der DGUV Vorschrift 3
Die in der DGUV Vorschrift 3 enthaltenen Werte dienen als Orientierung für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen:
| Betriebsbereich | Orientierender Ausgangswert |
|---|---|
| Allgemeine betriebliche Verwendung | häufig 6 Monate |
| Bau- und Montagestellen | häufig 3 Monate |
| Fertigungsstätten, Werkstätten und vergleichbare Bereiche | bei geeigneten Voraussetzungen maximal 1 Jahr |
| Büros und vergleichbare Bereiche | bei geeigneten Voraussetzungen maximal 2 Jahre |
Eine Verlängerung der Prüffrist kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die bisherige Fehlerquote niedrig ist und die Geräte keinen erhöhten Beanspruchungen ausgesetzt sind. In den Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3 wird hierfür eine Fehlerquote von höchstens zwei Prozent als Orientierung genannt.
Die genannten Maximalwerte sind keine pauschal zulässigen Standardfristen. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn die betrieblichen Erfahrungen und die Gefährdungsbeurteilung dies rechtfertigen.
Welche Faktoren beeinflussen die Prüffrist?
Bei der Festlegung des Prüfintervalls sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Art des Betriebsmittels,
- Alter und technischer Zustand,
- Einsatzort,
- Häufigkeit der Verwendung,
- Anzahl der Benutzer,
- mechanische Beanspruchung,
- häufiges Ein- und Ausstecken,
- Transport zwischen Einsatzorten,
- Feuchtigkeit,
- Staub,
- Hitze oder Kälte,
- Einsatz im Freien,
- Verwendung auf Baustellen,
- bisherige Mängel,
- Ergebnisse früherer Prüfungen,
- Fehlerquote vergleichbarer Geräte,
- Wartung und Pflege,
- Angaben des Herstellers,
- Verhalten und Qualifikation der Benutzer.
Ein selten bewegter Monitor in einem trockenen Büro kann anders beurteilt werden als eine täglich transportierte Bohrmaschine auf einer Baustelle. Deshalb ist eine pauschale Prüffrist für den gesamten Gerätebestand häufig nicht sachgerecht.
Wer darf die Prüfung ortsveränderlicher Geräte durchführen?
Die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der Prüfung muss bei einer entsprechend qualifizierten Prüfperson liegen.
Für Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen sind insbesondere erforderlich:
- eine geeignete elektrotechnische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation,
- praktische Berufserfahrung mit elektrischen Arbeitsmitteln,
- eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im entsprechenden Prüfgebiet,
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen,
- Erfahrung mit den eingesetzten Messverfahren,
- Kenntnisse über Schutzklassen und Geräteeigenschaften,
- die Fähigkeit, Messwerte fachlich zu bewerten,
- regelmäßig aktualisierte Fachkenntnisse.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit nennen für Prüfpersonen im Bereich elektrischer Gefährdungen grundsätzlich mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung vergleichbarer Arbeitsmittel.
Eine kurze Einweisung in ein Prüfgerät reicht nicht aus, um Prüfungen eigenverantwortlich zu bewerten. Unter bestimmten organisatorischen Voraussetzungen können elektrotechnisch unterwiesene Personen einzelne Prüftätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft übernehmen. Die Fachverantwortung darf dadurch jedoch nicht ungeklärt bleiben.
Wie läuft die Prüfung ortsveränderlicher Geräte ab?
Jedes Betriebsmittel wird einzeln betrachtet. Der konkrete Prüfumfang richtet sich nach Schutzklasse, Aufbau, Geräteart, Einsatzbedingungen und Prüfungsanlass.
1. Vorbereitung und Bestandsaufnahme
Vor Beginn der Prüfung werden die betrieblichen Rahmenbedingungen geklärt. Dazu gehören:
- Anzahl und Art der Geräte,
- Standorte und Abteilungen,
- Betriebs- und Zugangszeiten,
- vorhandene Gerätelisten,
- frühere Prüfprotokolle,
- besondere Betriebsmittel,
- erforderliche Abschaltungen,
- Ansprechpartner vor Ort.
Liegt noch kein vollständiges Geräteverzeichnis vor, können die Betriebsmittel im Rahmen der Prüfung erfasst und eindeutig zugeordnet werden.
2. Identifikation des Gerätes
Für eine nachvollziehbare Dokumentation muss jedes Gerät eindeutig identifiziert werden können.
Dafür können beispielsweise verwendet werden:
- Inventarnummer,
- Gerätenummer,
- Barcode,
- RFID-Kennzeichnung,
- Hersteller und Typ,
- Seriennummer,
- betriebliche Zuordnung.
Eine eindeutige Identifikation verhindert, dass spätere Prüfergebnisse dem falschen Gerät zugeordnet werden.
3. Feststellung der Schutzklasse
Vor den Messungen wird festgestellt, welcher Schutzklasse das Betriebsmittel zugeordnet ist. Die Schutzklasse beeinflusst, welche Prüfungen und Messverfahren erforderlich sind.
Unterschieden werden insbesondere:
- Schutzklasse I,
- Schutzklasse II,
- Schutzklasse III.
Bei akkubetriebenen Geräten sind zusätzlich das zugehörige Ladegerät, mögliche Netzanschlüsse und die gerätespezifischen Schutzmaßnahmen zu betrachten.
4. Besichtigen
Die Sichtprüfung ist ein zentraler Bestandteil der Geräteprüfung. Nach den Hinweisen der DGUV können rund 80 Prozent der festgestellten Mängel bereits bei der Besichtigung erkannt werden.
Kontrolliert werden unter anderem:
- Gehäuse,
- Abdeckungen,
- Stecker,
- Kupplungen,
- Anschlussleitungen,
- Zugentlastungen,
- Knickschutz,
- Schutzkontakte,
- Bedienelemente,
- Schalter,
- Belüftungsöffnungen,
- Sicherheitskennzeichnungen,
- Schutzhauben,
- Anzeichen von Überhitzung,
- unsachgemäße Veränderungen,
- erkennbare Verschmutzungen,
- Eignung für den Einsatzbereich.
Ein elektrischer Messwert kann ein beschädigtes Gehäuse, einen fehlenden Knickschutz oder eine ungeeignete Anschlussleitung nicht ersetzen. Deshalb ist die Sichtprüfung keine Formalität, sondern eine eigenständige fachliche Bewertung.
5. Messen
Welche Messungen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Betriebsmittel ab.
Mögliche Messgrößen sind:
- Schutzleiterwiderstand,
- Isolationswiderstand,
- Schutzleiterstrom,
- Berührungsstrom,
- Ausgangsspannung,
- weitere geräteabhängige Sicherheitswerte.
Bei Geräten der Schutzklasse I ist insbesondere die Wirksamkeit der Schutzleiterverbindung von Bedeutung. Bei Geräten der Schutzklasse II stehen die Isolierung und mögliche Berührungsströme im Vordergrund. Bei Geräten mit Schutzkleinspannung oder sekundärem Spannungsausgang können weitere Prüfungen erforderlich sein.
Nicht jedes Gerät wird mit genau demselben Messverfahren geprüft. Die Prüfperson muss das geeignete Verfahren anhand des Geräteaufbaus, der Herstellerinformationen und der einschlägigen Regeln auswählen.
6. Erproben und Funktionskontrolle
Bei der Erprobung wird kontrolliert, ob das Gerät bestimmungsgemäß funktioniert und vorhandene Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Je nach Gerät können unter anderem geprüft werden:
- Ein- und Ausschalter,
- Verriegelungen,
- Not-Halt- oder Not-Aus-Funktionen,
- Schutzhauben,
- Kontrollleuchten,
- Prüftasten,
- Drehrichtung,
- ungewöhnliche Geräusche,
- Vibrationen,
- auffällige Erwärmung,
- Geruchs- oder Rauchentwicklung.
Ein Gerät kann elektrisch unauffällige Messwerte liefern und trotzdem wegen einer defekten Schutzvorrichtung nicht sicher verwendbar sein.
7. Fachliche Bewertung
Die Ergebnisse von Besichtigung, Messung und Erprobung werden gemeinsam bewertet.
Ein Betriebsmittel darf nur dann als bestanden eingestuft werden, wenn alle für das Gerät erforderlichen Einzelprüfungen ein positives Ergebnis ergeben haben und der sichere Weiterbetrieb erwartet werden kann.
Ein Gerät besteht die Prüfung deshalb nicht allein dadurch, dass das Prüfgerät automatisch „bestanden“ anzeigt. Die abschließende Entscheidung erfordert immer eine fachliche Bewertung.
8. Festlegung des nächsten Prüftermins
Nach der Prüfung wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, der Einsatzbedingungen und der bisherigen Ergebnisse der nächste Prüftermin festgelegt oder empfohlen.
Häufig festgestellte Mängel können eine Verkürzung der Prüffrist erforderlich machen. Eine dauerhaft niedrige Fehlerquote und geringe Beanspruchung können dagegen eine sachgerechte Verlängerung ermöglichen.
9. Dokumentation
Die Prüfung wird mit der Dokumentation der Ergebnisse abgeschlossen. Das Prüfprotokoll bildet gleichzeitig eine wichtige Grundlage für die nächste Wiederholungsprüfung.
Prüfung ortsveränderlicher Geräte Charlottenburg
Welche Angaben gehören in das Prüfprotokoll?
Ein aussagekräftiges Prüfprotokoll sollte die Prüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar machen.
Es sollte insbesondere enthalten:
- Identifikation des Betriebsmittels,
- Hersteller und Gerätetyp,
- Inventar- oder Gerätenummer,
- Seriennummer, soweit erforderlich,
- Einsatz- beziehungsweise Verwendungsort,
- Datum der Prüfung,
- Anlass und Art der Prüfung,
- Prüfumfang,
- verwendetes Mess- oder Prüfgerät,
- eingesetzte Messverfahren,
- ermittelte Messwerte,
- festgestellte Mängel,
- fachliche Bewertung,
- Gesamtergebnis,
- Name der Prüfperson,
- Unterschrift oder elektronische Signatur,
- nächsten vorgesehenen Prüftermin.
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt als Mindestangaben insbesondere Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person.
Die DGUV empfiehlt eine darüber hinausgehende Dokumentation mit eindeutiger Geräteidentifikation, Messverfahren und Messwerten. Diese ausführlichere Dokumentation erleichtert den Vergleich mit früheren Prüfungen und macht Veränderungen des Gerätezustands erkennbar.
Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnungen müssen grundsätzlich mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Eine längere Aufbewahrung ist empfehlenswert, weil dadurch:
- frühere Messwerte verglichen werden können,
- wiederkehrende Mängel erkennbar werden,
- Fehlerquoten ausgewertet werden können,
- die Entwicklung der Prüffrist nachvollziehbar bleibt,
- der Prüfbestand besser organisiert werden kann.
Werden Geräte an wechselnden Betriebsorten verwendet, muss am jeweiligen Einsatzort ein Nachweis über die letzte durchgeführte Prüfung verfügbar sein. Das betrifft beispielsweise Montagebetriebe, Baustellen und mobile Serviceteams.
Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Reicht eine Prüfplakette als Nachweis aus?
Nein. Eine Prüfplakette allein ersetzt kein vollständiges Prüfprotokoll.
Sie dient dazu, den Prüfstatus eines Gerätes schnell erkennen zu können. Auf ihr kann beispielsweise der nächste vorgesehene Prüftermin angegeben werden.
Eine Plakette enthält jedoch regelmäßig nicht:
- die durchgeführten Messungen,
- die Messwerte,
- den Prüfumfang,
- das verwendete Prüfgerät,
- die fachliche Bewertung,
- die Identität der Prüfperson,
- die Begründung für ausgelassene Prüfschritte.
Prüfplaketten, Banderolen, Barcodes oder RFID-Kennzeichnungen sind deshalb sinnvolle Ergänzungen zur Dokumentation, aber kein Ersatz für sie.
Eine Prüfplakette sollte ausschließlich an einem Gerät angebracht werden, das die Prüfung bestanden hat.
Was passiert mit einem mangelhaften Gerät?
Wird ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt, darf das Gerät nicht einfach bis zum nächsten Prüftermin weiterverwendet werden.
Abhängig von Art und Schwere des Mangels kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
- eindeutige Kennzeichnung des Gerätes,
- sofortige Außerbetriebnahme,
- Sicherung gegen weitere Verwendung,
- Reparatur durch eine geeignete Fachkraft,
- Austausch beschädigter Teile,
- Ersatzbeschaffung,
- Prüfung nach der Instandsetzung,
- endgültige Aussonderung,
- fachgerechte Entsorgung.
Ein Gerät mit einem beschädigten Gehäuse, einer defekten Anschlussleitung oder einer unwirksamen Schutzmaßnahme darf nicht allein deshalb weiterbenutzt werden, weil es noch funktioniert.
Nach einer sicherheitsrelevanten Reparatur muss vor der erneuten Verwendung geprüft werden, ob die Schutzmaßnahmen wieder wirksam sind.
Häufig übersehene elektrische Betriebsmittel
In vielen Unternehmen ist die tatsächliche Geräteanzahl deutlich höher als zunächst angenommen. Besonders häufig werden folgende Betriebsmittel vergessen:
- Mehrfachsteckdosen unter Schreibtischen,
- Verlängerungsleitungen,
- Notebook-Netzteile,
- USB-Ladegeräte,
- USB-C-Netzteile,
- Dockingstationen,
- Tischleuchten,
- private Kaffeemaschinen,
- Wasserkocher,
- Ventilatoren,
- Heizlüfter,
- Aktenvernichter,
- Beamer,
- Lautsprecher,
- Fernseher,
- Radios,
- Reinigungsgeräte,
- mobile Drucker,
- Ladegeräte für Werkzeuge,
- Kabeltrommeln,
- Geräte in Besprechungsräumen,
- Geräte in Küchen und Pausenräumen,
- Betriebsmittel in Lagern und Kellerräumen.
Die Kalkulation sollte deshalb nicht ausschließlich anhand der Mitarbeiterzahl erfolgen. Ein Arbeitsplatz kann aus Computer, Monitor, Dockingstation, Netzteil, Tischleuchte und Mehrfachsteckdose bestehen und damit bereits mehrere einzelne Prüflinge umfassen.
Müssen private Elektrogeräte von Beschäftigten geprüft werden?
Werden private elektrische Geräte am Arbeitsplatz ausdrücklich erlaubt oder vom Unternehmen geduldet, müssen auch die von ihnen ausgehenden Gefährdungen berücksichtigt werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- private Kaffeemaschinen,
- Wasserkocher,
- Radios,
- Ladegeräte,
- Tischleuchten,
- Ventilatoren,
- Heizgeräte.
Unternehmen sollten klare Regeln für private Elektrogeräte festlegen. Sinnvoll ist beispielsweise, die Nutzung nur nach vorheriger Freigabe zu erlauben und sämtliche genehmigten Geräte in den Prüfbestand aufzunehmen.
Ein Verbot privater Geräte muss im betrieblichen Alltag tatsächlich umgesetzt werden. Werden solche Geräte sichtbar und dauerhaft geduldet, sollten sie nicht einfach aus der Gefährdungsbeurteilung ausgeblendet werden.
Was gilt für gemietete oder geleaste Geräte?
Auch gemietete, geleaste oder ausgeliehene elektrische Arbeitsmittel müssen sicher verwendet werden können.
Der Arbeitgeber sollte vor der Verwendung klären:
- wer für die Prüfung zuständig ist,
- wann die letzte Prüfung durchgeführt wurde,
- welcher Prüfbericht vorliegt,
- wie lange der Nachweis gültig beziehungsweise verwendbar ist,
- unter welchen Bedingungen das Gerät bisher eingesetzt wurde,
- ob der Einsatz im eigenen Betrieb von der bisherigen Beurteilung erfasst ist.
Eine vertragliche Regelung mit dem Vermieter oder Leasinggeber kann die praktische Zuständigkeit festlegen. Sie ersetzt jedoch nicht die Pflicht des Arbeitgebers, die sichere Verwendung im eigenen Betrieb zu organisieren.
Was gilt im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten?
Elektrische Arbeitsmittel verlieren ihre betriebliche Eigenschaft nicht automatisch dadurch, dass sie im Homeoffice oder an einem mobilen Arbeitsplatz verwendet werden.
Bei betrieblich bereitgestellten Geräten sollte geregelt werden:
- welche Geräte erfasst werden,
- wie die Prüfung organisiert wird,
- ob die Geräte im Unternehmen abgegeben werden,
- ob eine Prüfung an einem anderen Standort erfolgt,
- wie Beschäftigte erkennbare Schäden melden,
- wie beschädigte Geräte ausgetauscht werden,
- wie private und betriebliche Geräte voneinander abgegrenzt werden.
Die konkrete Organisation richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den tatsächlichen Einsatzbedingungen.
Welche Folgen können fehlende Prüfungen haben?
Unterlassene oder verspätete Prüfungen erhöhen zunächst das praktische Risiko, dass gefährliche Schäden unentdeckt bleiben.
Mögliche Folgen sind:
- Stromunfälle,
- Verbrennungen,
- Brände,
- Schäden an weiteren Betriebsmitteln,
- Betriebsunterbrechungen,
- Ausfall von Arbeitsplätzen,
- behördliche Anordnungen,
- Beanstandungen durch Unfallversicherungsträger,
- haftungsrechtliche Auseinandersetzungen,
- mögliche Bußgeld- oder Regressfragen,
- versicherungsrechtliche Streitigkeiten.
Welche rechtlichen oder versicherungsrechtlichen Folgen im Einzelfall entstehen, hängt vom konkreten Sachverhalt, dem Schaden, dem Verschulden und den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.
Es wäre deshalb nicht richtig, für jede versäumte Prüfung automatisch denselben Bußgeldbetrag oder eine vollständige Leistungsverweigerung der Versicherung zu behaupten. Entscheidend ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob sie für einen Schaden ursächlich oder mitursächlich war.
Eine vollständige und nachvollziehbare Prüforganisation ist kein bloßer Formalismus. Sie kann im Schadenfall wesentlich dazu beitragen, die getroffenen Schutzmaßnahmen nachzuweisen.
So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Geräteprüfung vor
Eine gute Vorbereitung reduziert Unterbrechungen und erleichtert eine vollständige Erfassung.
Vor dem Prüftermin sollten möglichst folgende Punkte geklärt werden:
- Wie viele elektrische Betriebsmittel sind ungefähr vorhanden?
- Gibt es bereits ein Geräte- oder Inventarverzeichnis?
- In welchen Räumen, Etagen oder Gebäuden befinden sich die Geräte?
- Welche Bereiche gehören zu Büro, Werkstatt, Lager, Küche oder Produktion?
- Werden private elektrische Geräte genutzt?
- Gibt es gemietete oder geleaste Geräte?
- Sind besondere Geräte wie Schweißgeräte, medizinische Geräte oder CEE-Betriebsmittel vorhanden?
- Müssen Computer oder Server kontrolliert heruntergefahren werden?
- Gibt es Geräte, die nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind?
- Liegen frühere Prüfberichte oder Mängellisten vor?
- Wer ist Ansprechpartner während der Prüfung?
- Wie soll mit mangelhaften Geräten verfahren werden?
Beschäftigte sollten rechtzeitig informiert werden, damit auch Ladegeräte, Netzteile, Geräte in Schränken und privat genutzte Betriebsmittel zugänglich sind.
Bei einer größeren Anzahl von Geräten kann die Prüfung abschnittsweise nach Etagen, Räumen oder Abteilungen organisiert werden.
Kann der Betrieb während der Prüfung weiterlaufen?
In vielen Unternehmen kann der laufende Betrieb weitgehend aufrechterhalten werden. Die einzelnen Geräte müssen jedoch je nach Prüfverfahren vorübergehend vom Stromnetz getrennt, zugänglich gemacht und gegebenenfalls ein- oder ausgeschaltet werden.
Bei empfindlicher IT-Technik sollte vorab geklärt werden:
- welche Geräte kontrolliert heruntergefahren werden müssen,
- welche Arbeitsplätze nacheinander geprüft werden,
- welche Geräte dauerhaft verfügbar bleiben müssen,
- ob Ersatzarbeitsplätze vorhanden sind,
- ob die Prüfung außerhalb besonders arbeitsintensiver Zeiten stattfinden soll.
Eine gute Ablaufplanung verhindert, dass eine komplette Abteilung gleichzeitig stillsteht.
Was kostet die Prüfung ortsveränderlicher Geräte?
Die Kosten richten sich nicht allein nach der Zahl der Beschäftigten, sondern vor allem nach Anzahl und Art der tatsächlichen Prüflinge.
Einfluss auf den Aufwand haben insbesondere:
- Anzahl der Geräte,
- Gerätearten,
- Schutzklassen,
- ein- oder dreiphasige Anschlüsse,
- Zahl der Standorte,
- Verteilung auf Räume und Etagen,
- Zugänglichkeit,
- vorhandene oder fehlende Inventarliste,
- Dokumentationsumfang,
- gewünschte Kennzeichnung,
- Betriebszeiten,
- notwendige Abschaltungen,
- besondere Prüfanforderungen,
- erforderliche Nachprüfungen.
Ein Büro mit zehn Beschäftigten kann je nach technischer Ausstattung deutlich mehr als zehn Prüflinge besitzen. Eine Preisangabe allein anhand der Mitarbeiterzahl wäre deshalb nicht zuverlässig.
Für ein passendes Angebot benötigen wir möglichst:
- die vollständige Einsatzadresse,
- die Art des Betriebes,
- die ungefähre Geräteanzahl,
- eine kurze Beschreibung der Gerätearten,
- die Anzahl der Etagen oder Betriebsbereiche,
- vorhandene frühere Prüfunterlagen,
- den gewünschten Ausführungszeitraum.
Auf dieser Grundlage kann der voraussichtliche Prüfaufwand transparent kalkuliert werden.
Unsere Geräteprüfung für Unternehmen in Berlin
Wir führen die Prüfung ortsveränderlicher Geräte bei Unternehmen, Selbstständigen, Hausverwaltungen und Einrichtungen in Berlin durch.
Zu unseren möglichen Auftraggebern gehören unter anderem:
- Büros,
- Kanzleien,
- Agenturen,
- Verwaltungen,
- Hausverwaltungen,
- Praxen,
- Einzelhandelsgeschäfte,
- Hotels,
- Gastronomiebetriebe,
- Werkstätten,
- Handwerksbetriebe,
- Lagerbetriebe,
- Vereine,
- Bildungseinrichtungen,
- Gewerbemieter,
- Eigentümer und Betreiber gewerblicher Immobilien.
Die Prüfung kann abhängig von Größe und Organisation des Betriebes raumweise, etagenweise oder abteilungsweise geplant werden.
Unser Einsatzgebiet umfasst insbesondere:
- Berlin-Charlottenburg,
- Charlottenburg-Nord,
- Westend,
- Wilmersdorf,
- Halensee,
- Schmargendorf,
- Grunewald,
- weitere Berliner Ortsteile nach Vereinbarung.
Ihre Vorteile bei einer professionell organisierten Geräteprüfung
Eine gute Geräteprüfung besteht nicht nur aus dem Anschluss eines Prüfgerätes. Entscheidend ist ein vollständiger, nachvollziehbarer Ablauf.
Sie profitieren insbesondere von:
- Prüfung direkt in Ihrem Unternehmen,
- klarer Abstimmung vor dem Termin,
- möglichst betriebsverträglicher Ablaufplanung,
- fachlicher Bewertung jedes Prüflings,
- nachvollziehbaren Messwerten,
- eindeutigem Prüfergebnis,
- Aufstellung festgestellter Mängel,
- aussagekräftigem Prüfprotokoll,
- optionaler Gerätekennzeichnung,
- Grundlage für die weitere Prüforganisation.
Häufige Fehler bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte
Fehler 1: Die 23-Kilogramm-Grenze wird als feste Definition verwendet
Eine pauschale Gewichtsgrenze von 23 Kilogramm gehört nicht zur aktuellen Definition ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Entscheidend sind Bauart und Verwendung.
Fehler 2: Alle Geräte erhalten automatisch dieselbe Prüffrist
Die Prüffrist muss anhand der Gefährdungsbeurteilung und der tatsächlichen Einsatzbedingungen festgelegt werden. Ein Bürogerät ist anders zu bewerten als ein Handwerkzeug auf einer Baustelle.
Fehler 3: Mehrfachsteckdosen und Netzteile werden vergessen
Gerade Anschlussleitungen, Netzteile und Mehrfachsteckdosen werden regelmäßig bewegt und mechanisch beansprucht. Sie gehören deshalb zu den besonders wichtigen Prüflingen.
Fehler 4: Die Prüfplakette wird mit dem Prüfprotokoll verwechselt
Die Plakette zeigt lediglich einen Prüfstatus. Der eigentliche Nachweis ist die nachvollziehbare Dokumentation.
Fehler 5: Neugeräte werden ohne jede Kontrolle eingesetzt
Auch bei neuen Geräten müssen Eignung, erkennbare Schäden und die sichere Verwendung berücksichtigt werden. Die CE-Kennzeichnung ersetzt diese betriebliche Beurteilung nicht.
Fehler 6: Private Geräte bleiben unberücksichtigt
Werden private elektrische Geräte erlaubt oder geduldet, müssen auch deren mögliche Gefährdungen in die betriebliche Organisation einbezogen werden.
Fehler 7: Nach einer Reparatur wird nur die alte Prüfplakette betrachtet
Eine frühere Wiederholungsprüfung verliert nach einem sicherheitsrelevanten Eingriff ihre Aussagekraft für den reparierten Zustand. Vor der erneuten Verwendung kann eine Prüfung nach Reparatur erforderlich sein.
Fehler 8: Die alte Bezeichnung DIN VDE 0701-0702 wird unverändert weiterverwendet
Die frühere gemeinsame Norm wurde aufgeteilt. Aktuell wird zwischen der VDE 0701 für Prüfungen nach Reparaturen und der VDE 0702 für Wiederholungsprüfungen unterschieden.
Häufige Fragen zur Prüfung ortsveränderlicher Geräte
Muss jedes elektrische Gerät jährlich geprüft werden?
Nein. Eine jährliche Prüfung ist keine allgemeingültige Vorgabe für jedes Gerät. Die Prüffrist richtet sich nach Einsatzbedingungen, Beanspruchung, bisherigen Mängeln, Fehlerquote und Gefährdungsbeurteilung.
Sind zwei Jahre im Büro immer zulässig?
Nein. Zwei Jahre sind ein möglicher Maximalwert unter geeigneten Bedingungen. Die Frist muss durch die betrieblichen Erfahrungen und die Gefährdungsbeurteilung begründet sein.
Müssen Mehrfachsteckdosen geprüft werden?
Ja, Mehrfachsteckdosen, Tischsteckdosen und Verlängerungsleitungen gehören regelmäßig zu den zu berücksichtigenden elektrischen Betriebsmitteln.
Müssen Ladegeräte und Netzteile geprüft werden?
Ja. Netzteile und Ladegeräte sind elektrische Betriebsmittel und dürfen bei der Bestandsaufnahme nicht übersehen werden.
Müssen neue Geräte sofort vollständig geprüft werden?
Nicht in jedem Fall ist eine vollständige elektrische Erstprüfung erforderlich. Ein geeigneter Hersteller- oder Errichternachweis kann berücksichtigt werden. Sichtbare Schäden, Eignung und sichere Verwendung müssen dennoch vor dem Einsatz beurteilt werden.
Reicht die CE-Kennzeichnung aus?
Nein. Die CE-Kennzeichnung besagt nicht, dass der aktuelle Zustand eines im Betrieb verwendeten Gerätes geprüft wurde. Sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch erforderliche Wiederholungsprüfungen.
Reicht eine Prüfplakette aus?
Nein. Die Prüfplakette ist lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung. Maßgeblich ist das nachvollziehbare Prüfprotokoll.
Darf ein Gerät ohne Prüfplakette benutzt werden?
Das Fehlen einer Plakette bedeutet nicht automatisch, dass ein Gerät ungeprüft ist. Der Prüfstatus muss jedoch nachvollziehbar dokumentiert sein. Eine betriebliche Kennzeichnung erleichtert die Kontrolle erheblich.
Müssen private Geräte der Mitarbeiter geprüft werden?
Werden private Geräte erlaubt oder geduldet, müssen auch die damit verbundenen Gefährdungen berücksichtigt werden. Eine klare betriebliche Regelung ist empfehlenswert.
Was passiert, wenn ein Gerät die Prüfung nicht besteht?
Ein sicherheitsgefährdendes Gerät muss außer Betrieb genommen, gegen weitere Verwendung gesichert und fachgerecht repariert oder ausgesondert werden. Nach einer sicherheitsrelevanten Reparatur ist eine erneute Prüfung erforderlich.
Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnung muss grundsätzlich mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Eine längere Archivierung ist für die Auswertung früherer Messwerte und Fehlerquoten sinnvoll.
Darf jeder Elektriker die Prüfung durchführen?
Nicht automatisch. Die Prüfperson muss für die konkrete Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert sein und die Anforderungen an eine Elektrofachkraft sowie an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen.
Kann eine elektrotechnisch unterwiesene Person selbstständig prüfen?
Unter bestimmten Bedingungen kann eine elektrotechnisch unterwiesene Person einzelne Prüftätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft übernehmen. Die eigenverantwortliche fachliche Bewertung setzt jedoch die erforderliche Qualifikation voraus.
Müssen Geräte für die Prüfung geöffnet werden?
Bei einer wiederkehrenden Prüfung ist das Öffnen grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Öffnung kann notwendig werden, wenn der Hersteller dies vorgibt oder ein begründeter Verdacht auf einen Sicherheitsmangel anders nicht geklärt werden kann.
Werden auch Geräte im Homeoffice berücksichtigt?
Betrieblich bereitgestellte Geräte können auch bei einer Verwendung im Homeoffice zum Prüfbestand gehören. Die konkrete Organisation muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Werden mobile Ladekabel für Elektrofahrzeuge geprüft?
Ortsveränderliche Ladeleitungen können zum Prüfbestand gehören. Aufgrund ihres besonderen Aufbaus müssen die erforderlichen Prüfverfahren, Adapter und Qualifikationen bereits bei der Auftragsplanung geklärt werden.
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Fachliche Quellen und Regelwerke
DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“, Ausgabe April 2026, mit Korrekturen vom Juni 2026. Die aktuelle Ausgabe behandelt unter anderem Definitionen, Prüfschritte, Dokumentation, Prüffristen, private Elektrogeräte, Netz- und Ladegeräte sowie ortsveränderliche Ladeleitungen von Elektrofahrzeugen.
DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“. Sie beschreibt die organisatorischen Pflichten, die Festlegung angemessener Prüffristen und die sachgerechte Dokumentation.
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, insbesondere § 5 und Tabelle 1B. Dort werden die Prüfpflicht sowie orientierende Richt- und Maximalwerte für Prüffristen ortsveränderlicher Betriebsmittel beschrieben.
Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere §§ 2, 3, 4 und 14. Sie regelt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Prüfumfang und Prüffristen, die Qualifikation der Prüfperson sowie die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse.
TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“. Die Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit und aktuelle Fachkenntnisse einer zur Prüfung befähigten Person.
DIN EN 50699 beziehungsweise VDE 0702 und DIN EN 50678 beziehungsweise VDE 0701. Die VDE 0702 gilt für Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte, während die VDE 0701 allgemeine Verfahren zur Überprüfung elektrischer Schutzmaßnahmen nach einer Reparatur beschreibt. Die frühere gemeinsame DIN VDE 0701-0702 wurde zurückgezogen und durch die beiden getrennten Normen ersetzt.
